Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest möglich aus. Zudem soll es keine Vollstreckungen bis Ende 2020 geben.
Antrag auf Steuerstundung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer)